Anne König

Entgeltregelung in Behindertenwerkstätten

Dass die Anhebung des Grundbetrages ans BaföG gekoppelt ist, betrachte ich als einen gesetzes-systematischen Fehler und ist den Werkstattbeschäftigten gegenüber unfair.

Die Kopplung entsteht dadurch, weil durch die Erhöhung des BaföGs gemäß § 13 BaföG auch die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend steigt, dadurch wiederum gemäß § 122 Abs. 2 SGBII das sog. Ausbildungsgeld und dadurch wegen § 221 Abs. 2 SGB IX der Grundbetrag.

Systematisch halte ich es für falsch, dass drei staatlich finanzierte Leistungen erhöht werden und dadurch mit dem Grundbetrag ein Einkommensbestandteil der Werkstattbeschäftigten erhöht wird, der durch die Werkstätten erwirtschaftet werden muss.

Zudem läuft dieser Weg einer gerechten Entlohnung der Werkstattbeschäftigten entgegen, weil der Grundbetrag auf SGB II-Leistungen, die Werkstattbeschäftigte ebenfalls erhalten, zu einem bestimmten Teil angerechnet wird. Je mehr Werkstattbeschäftigte also über den Grundbetrag erhalten, umso mehr wird aufgrund der SGB II-Anrechnung wieder auf der anderen Seite abgeschöpft. Die Erhöhungen des Grundbetrags kommt daher nicht bei den Werkstattbeschäftigten an und das ist schlichtweg unfair.

Dieses Problem hat die CDU/CSU-Bundestagsfraktion bereits in der letzten Legislaturperiode in einem Positionspapier aufgegriffen und eine Lösung präsentiert, die den Werkstattbeschäftigten bei einer Erhöhung auch tatsächlich zu Gute kommen würde. Man müsste die BaföG-Erhöhung nicht an den Grundbetrag koppeln, sondern an das Arbeitsförderungsgeld. Dies ist eine staatliche Leistung und wird nicht auf SGB II-Leistungen angerechnet. Zugleich müsste man die Deckelung des Arbeitsförderungsgeldes, auf 351 Euro aufheben. Dann würde jede Erhöhung des Bafögs auch ungekürzt und direkt bei den Werkstattbeschäftigten ankommen. Dieser Vorschlag wird unter den Betroffenen begrüßt. Leider hat sich die SPD in der letzten Legislaturperiode geweigert, diesen Vorschlag umzusetzen, der den Werkstattbeschäftigen wirklich zu Gute gekommen wäre.